Satzung Kolberger Lande e.V.
»Verein der Kolberger aus Stadt und Land, ihrer Nachkommen und Freunde.«
Präambel
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsfähigkeit
1. Der Verein führt als eingetragener Verein den Namen „Kolberger Lande e.V.“.
2. Sitz des Vereins ist Braunschweig (Niedersachsen).
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar den Vorsatz der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ gem. § 52 ff. der Abgabenordnung (AO).
2. Der Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung der kulturellen und historischen Interessen der pommerschen Stadt Kolberg sowie der weiteren Ortschaften im früheren Kreis Kolberg-Körlin im heutigen Polen. Der Verein ist und agiert parteipolitisch und konfessionell neutral.
Deshalb erstrebt und unterstützt der Verein:
- die Förderung des Zusammenhalts der ehemaligen Einwohner und ihrer Nachkommen aus dem früheren Kreis Kolberg-Körlin und der Stadt Kolberg;
- die Pflege der Kultur und des Brauchtums der ehemaligen pommerschen Heimat;
- die Erforschung der Orts- und Familiengeschichte im Bereich des früheren pommerschen Kreises Kolberg-Körlin und der Stadt Kolberg;
- die Pflege von Patenschaften mit Bezug zum heutigen Kolobrzeg (Kolberg);
- die Zusammenarbeit mit Deutschen und ihren Freunden in der heutigen Stadt und Region Kolobrzeg (Kolberg);
- die Zusammenarbeit mit den Vereinigungen, Institutionen und Bewohnern der heutigen Stadt und Region Kolobrzeg (Kolberg).
Der Satzungszweck wird unter anderem verwirklicht durch:
- die Unterstützung der Heimatkreise Kolberg und Kolberg-Körlin und der Gruppierungen, die sich mit der früheren und heutigen Region Kolberg-Körlin befassen;
- die Einrichtung und Betreuung von Heimatstuben und Archiven mit Bezug zum früheren Kreis Kolberg-Körlin und der Stadt Kolberg;
- die Sammlung und Ausstellung von Kulturgut, Dokumenten und Unterlagen mit Bezug zum früheren Kreis Kolberg-Körlin und der Stadt Kolberg;
- die Erarbeitung und Herausgabe geschichtlicher und kultureller Publikationen mit Bezug zum früheren Kreis Kolberg-Körlin und der Stadt Kolberg;
- die Förderung und Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben mit Bezug zum früheren Kreis Kolberg-Körlin und der Stadt Kolberg;
- die Unterstützung bei der Erhaltung von kulturellen und historischen Objekten in der heutigen Stadt und Region Kolobrzeg (Kolberg).
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwendungen im Sinne des Vereins und im Rahmen der Satzung können jedoch auf Antrag erstattet werden.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Wissenschaft und Forschung mit Bezug zum früheren Kreis Kolberg-Körlin und der Stadt Kolberg.
Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe der Beitrittserklärung erworben. Der Vorstand kann die Annahme als Mitglied ohne Angabe von Gründen verweigern. Bei schriftlich eingereichtem Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die Mitgliedschaft.
Sofern ein Mitglied keine Aufgaben aus dem Kreis des Vorstands oder aktiv im Arbeitskreis wahrnimmt, ist er als förderndes Mitglied anzusehen. Es hat somit auch keinen Anspruch auf einen personalisierten Zugang zur geschützten Internet-Seite des Arbeitskreises.
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Eine Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter gerichtet werden und wirkt mit Ablauf des Monats, in dem sie beim Vorstand eingegangen ist.
Über einen Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Dem betroffenen Mitglied muss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
3. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.
§ 5 Organe des Vereins
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alle zwei Jahre und muss mindestens alle vier Jahre zusammentreten. Zu ihr hat der Vorstand mindestens einen Monat vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
2. Zusätzliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand in gleicher Weise einberufen werden.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand in gleicher Weise einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände gewünscht wird.
4. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, sofern außer dem Versammlungsleiter zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Sitzungs- und gleichzeitig Wahlleiter ist der 1. Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende, in dessen Abwesenheit ein zu bestimmendes Mitglied.
Sofern die Vorsitzenden erneut kandidieren, empfiehlt es sich, seitens der Versammlung ein Mitglied als Wahlleiter zu bestimmen.
5. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Versammlung nicht als Präsenzveranstaltung sondern audiovisuell als Video-Meeting durchgeführt wird. Zur Durchführung einer derartigen Online-Mitgliederversammlung hat der Vorstand geeignete technische Möglichkeiten und organisatorische Maßnahmen zu wählen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Versammlung teilnehmen und diese ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel audiovisuell oder via E-Mail, Online-Formular).
6. Jedes teilnehmende, ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Mitglieder können ihre Stimme auch schriftlich abgeben oder anderen Mitgliedern eine schriftliche Vollmacht erteilen. Kein Mitglied darf mehr Stimmen als 10% der aktuellen Mitgliederzahl aus Vollmachten vertreten. Jede Vollmacht soll bestimmte Weisungen des Vollmachtgebers zur Abgabe seiner Stimme zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung enthalten; diese Weisungen sind verbindlich. Eine Stimmenübertragung zur Auflösung des Vereins ist nicht möglich.
Der Anwesenheit gleichberechtigt ist eine fernmündliche bzw. audiovisuelle Teilnahme an einer Präsenzveranstaltung, sofern hierfür die technischen Möglichkeiten analog zu einer Online-Versammlung bestehen und die anwesenden Mitglieder zustimmen.
7. Der Schatzmeister hat jährliche Kassenberichte anzufertigen. Deren Überprüfung wird von zwei dazu bestellten Kassenprüfern vorgenommen, die selber nicht zum Kreis des Vorstands (ausgenommen Beisitzer) gehören, aber Nicht-Vereinsmitglieder sein dürfen. Das Prüfungsergebnis ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
8. Regelmäßige Tagesordnungspunkte der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
- Geschäfts-, Kassenprüfungs- und Kassenbericht;
- Entlastung des Vorstandes;
- Neuwahl bzw. Nachwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer bei Bedarf.
9. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das vom Sitzungs- bzw. Wahlleiter und vom Protokollführer der Versammlung zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
- Vorsitzender
- Stellvertretender Vorsitzender
- Schatzmeister
- Schriftführer
- bis zu 4 Beisitzer
2. Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.
3. Vorstand gemäß § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, von denen einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er führt den Verein entsprechend der Vorgabe der Mitgliederversammlung auf der Grundlage der Satzung, der festgelegten Grundsätze und Ziele.
§ 8 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands und Haftung
1. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte gem. § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB in der Weise beschränkt, dass er keine rechtlichen und/oder finanziellen Verpflichtungen im Namen des Vereins eingehen darf, die das Vermögen des Vereins übersteigen oder nicht die Zustimmung der Mitgliederversammlung haben. Handelt ein Vorstandsmitglied zuwider, mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, so haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften diese gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen.
2. Vorstandsmitglieder haben einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein, falls sie die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder im wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben. Der Freistellungsanspruch erstreckt sich auf das Vermögen des Vereins.
3. Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche des Vereins.
§ 9 Beiträge
1. Der Jahresbeitrag ist im ersten Quartal des Kalenderjahres fällig; für Neumitglieder unverzüglich nach der Aufnahme, unabhängig vom Beitrittsdatum stets für das volle, laufende Kalenderjahr. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Bei einem Austritt oder auch Ausschluss innerhalb eines laufenden Kalenderjahres wird immer der volle Jahresbeitrag einbehalten. Eine (Teil-)Rückerstattung wird vom Verein nicht geleistet.
3. Bleibt ein Mitglied mit der Zahlung seines Jahresbeitrages länger als 12 Monate und trotz Mahnung rückständig, kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands auf Ausschluss entscheiden. Der Ausschluss aus genanntem Grund kann auf Antrag rückgängig gemacht werden, wenn die Frage der rückständigen Beiträge und der dadurch entstanden Kosten geklärt ist.
§ 10 Sonstiges
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Jede Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich.
3. Diese Satzung tritt am Tage der Vereinsgründung in Kraft.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder künftig aufgenommene Bestimmungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksam- oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält.
(Stand: Mai 2021)